Allgemeine Lizenzbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paessler AG
Allgemeine Lizenzbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paessler AG
A. Hinweispflichten nach dem elektronischen Geschäftsverkehr und dem Fernabsatz
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können von dem Lizenznehmer in seinen Arbeitsspeicher geladen werden. Auf Wunsch können sie über die E-Mail-Adresse agb@paessler.com in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden.
Die ladungsfähige Anschrift des Lizenzgebers lautet:
Paessler AG
Hornschuchpromenade 7
D-90762 Fürth, Germany
Die Paessler AG betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain http://www.de.paessler.com eine Website. Es wird Software zum Download über das Internet angeboten.
§ 1 Produktauswahl
Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, auf der oben genannten Website Produkte auszuwählen und zu bestellen.
Hinsichtlich des Produkts erhält der Lizenznehmer eine Produktbeschreibung auf der jeweiligen Website.
Der Lizenznehmer kann die von ihm gewünschten Produkte auf der Website anklicken. Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt und der Lizenznehmer erhält zum Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung der Produkte zum Gesamtendpreis inklusive Mehrwertsteuer.
Vor Download/Versendung der Bestellung wird es dem Lizenznehmer ermöglicht, die Bestellung auf ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere auf Preis und Menge, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
§ 2 Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher.
1. Widerrufsrecht
Der Lizenznehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Paessler AG
Hornschuchpromenade 7
D-90762 Fürth, Germany
E-Mail: info@paessler.com
Fax: +49-911-7399031
Phone: +49-911-7872497
2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Lizenzgeber insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Lizenznehmer etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Lizenznehmer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 EUR beträgt, hat der Lizenznehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Lizenznehmer kostenfrei.
3. Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht des Lizenznehmers erlischt vorzeitig, wenn der Lizenzgeber mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Lizenznehmers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Lizenznehmer diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Download etc.).
§ 3 Rücktrittsrecht (30 Tage)
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus ein 30-tägiges Rücktrittsrecht einräumen. Das Widerrufsrecht ist daher nur dann für Sie von Bedeutung, wenn ausnahmsweise dieses Rücktrittsrecht (30 Tage) für Sie nicht anwendbar wäre.
Da wir von der Qualität und der Leistungsfähigkeit unserer Software überzeugt sind, machen wir die Bestellung für Sie vollkommen risikofrei. Wir erstatten Ihnen den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen zu 100%, sollten Sie mit der Software nicht zufrieden sein - egal aus welchem Grund. Dieses 30-tägige Rücktrittsrecht gilt für Verbraucher und unternehmerische Endkunden.
§ 4 Vertragsschluss
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Angebote des Lizenzgebers auf der Website sind freibleibend. Damit ist der Lizenzgeber im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, sofern der Lizenzgeber die Bestellung des Lizenznehmers in Textform bestätigt hat. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung ist keine Bestätigung der Bestellung. Im Regelfall erfolgt die Lieferung per Download. Der Vertragsschluss kommt hierbei durch die Zusendung der Vertragsbestätigung per E-Mail mit Downloadlink und Freischaltkey zustande. In der Vertragsbestätigung sind auch diese Bedingungen enthalten.
§ 5 Preiskennzeichnung
Preise auf der Rechnung sind Lizenznehmerpreise inklusive Mehrwertsteuer.
Für Reseller (gewerbliche Kunden) steht ein zugangsgeschützter Bereich zur Verfügung, in dem Nettopreise ausgewiesen sind.
B. Lizenzregelungen
§ 1 Geltungsbereich
Hinweis: Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Werden Verbraucher Vertragspartner so gelten statt dieser Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen regeln abschließend die Nutzungsüberlassung und Wartung der Software der Paessler AG (im folgenden „Lizenzgeber“ genannt).
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Für den Erwerb durch Lizenznehmer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die "General Terms and Conditions".
§ 2 Begriffsdefinitionen
Standort: Standort (oder „Site“) ist ein räumlich begrenzter Bereich (z.B. Campus, Firmengelände) bis zu 10 km Durchmesser, welches ausschließlich vom Lizenznehmer genutzt wird.
Lizenznehmer: Vertragspartner, dem die Software überlassen wird.
Nutzer: Anwender, der mit der Software arbeitet.
§ 3 Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers.
§ 4 Lizenzüberlassung
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Softwareprogramm (nachfolgend „Software“ genannt) in der im Lizenzmodell bestimmten Anzahl und dem bestimmten Umfang zu nutzen. Die Dokumentation wird in elektronischer Form geliefert. Die Überlassung erfolgt in maschinenlesbarer Form (Objectcode). Die Lieferung von Quellcode (Sourcecode) ist nicht geschuldet.
1. Commercial-Edition
Die Software der „Commercial-Edition“ ist zur ausschließlichen Nutzung durch den Lizenznehmer bestimmt. Für die Einräumung des Nutzungsrechtes ist eine Vergütung zu entrichten.
Eine Weitergabe, insbesondere Weiterverkauf, eine Vermietung der „Commercial-Edition“ der Software ist nicht erlaubt.
a. Einzel- und Mehrplatzlizenzen
Der Lizenznehmer erwirbt eine bestimmte Anzahl von Lizenzen entsprechend der Auftragsbestätigung. Der Lizenznehmer darf maximal die Zahl der erworbenen Lizenzen gleichzeitig installieren und nutzen.
Wird die erlaubte Zahl der Installationen, die gleichzeitig nutzbar sind, überschritten, so ist der Lizenzgeber hiervon zu unterrichten und diese übermäßige Zahl an Installationen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Kann die übermäßige Zahl an Installationen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden, so verpflichtet sich der Lizenznehmer, die entsprechende Anzahl an Lizenzen gegen entsprechende Lizenzgebühr beim Lizenzgeber zu erwerben.
b. Standort-Lizenz („Site License“)
Die Software darf ausschließlich an einem (1) Standort, jedoch auf beliebig vielen Rechnern des Lizenznehmers installiert und gleichzeitig von einem oder mehreren Nutzern genutzt werden. Die Begrenzung der Nutzung erfolgt allein auf den räumlichen Bereich des Standorts.
Für den Fall, dass eine Nutzung außerhalb des Standorts schuldhaft erfolgt, verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes in Höhe der für die Standort-Lizenz gezahlten Lizenzgebühr. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
2. Freeware & Trial-Edition
Der Lizenzgeber bietet kostenlose Versionen der Software für eine beschränkte Laufzeit und / oder mit eingeschränkter Funktionalität an. Für diese Software wird keine Wartung angeboten. Soweit Wartungsleistungen erbracht werden sollten, so erfolgen diese aus Kulanzgründen und können jederzeit eingestellt werden.
Die Software darf - ohne Bezahlung einer Vergütung - auf beliebig vielen Rechnern zum privaten und gewerblichen Gebrauch installiert und genutzt werden.
Die Software darf an Dritte weitergegeben werden (z.B. auf Homepages oder ftp-Servern), sofern das Programm unverändert und für den Empfänger kostenfrei angeboten wird. Eine kostenpflichtige Weitergabe der „Freeware & Trial-Edition“ (z.B. kostenpflichtiger Download, Heft-CDs) ist nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis durch den Lizenzgeber gestattet.
§ 5 Nutzungsumfang
1. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist örtlich auf das Land beschränkt, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz (Sitz) hat.
2. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs:
> die Installation der Software auf dem(n) bestimmungsgemäßen Rechner(n) und die Anfertigung von Sicherungskopien; Sicherungskopien auf Datenträger, die gewöhnlich zur Weitergabe bestimmt sind (CD, DVD usw.), sind mit einem Urheberrechtshinweis und einem Weitergabeverbot zu kennzeichnen.
> das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und die Abarbeitung des Programms;
> notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung gem. § 69d Abs. 1 UrhG und
> Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität gem. § 69e Abs. 1 UrhG.
3. Nutzungssperre:
Die vertragsgegenständliche Software ist durch eine technische Nutzungssperre, d.h. durch einen technischen Sicherheitsmechanismus, vor unberechtigter Nutzung und Vervielfältigung geschützt. Die Freischaltung dieser Nutzungssperre durch den Lizenzgeber ist für den Betrieb der Software notwendig. Die für die Freischaltung notwendigen „Schlüssel" (z.B. Hardwaredongle, Software- oder Lizenzcode) erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs.
§ 6 Urheberrechte
1. Die Software und Benutzerdokumentation sind urheberrechtlich geschützt.
2. Der Lizenznehmer darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers aufgrund des Urheberrechtsschutzes über obige Nutzungshandlungen (§ 5 Nutzungsumfang) hinaus die Software und das Begleitmaterial nicht ändern, übersetzen, vervielfältigen (z. B. weitere Installationen der Software), umarbeiten, verbreiten, wiedergeben und zugänglich machen, auch nicht teilweise oder vorübergehend.
3. Ein Verstoß wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
§ 7 Wartungsleistungen
Gegenstand der Wartungsvereinbarung ist die Pflege der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Software "Commercial-Edition".
1. Leistungen
Dem Lizenznehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, während der Vertragslaufzeit des Wartungsvertrages die aktuelle Version der von ihm erworbenen "Commercial-Edition"- Software herunterzuladen und seinen zugehörigen Lizenzschlüssel erneut anzufordern.
Der Lizenznehmer erhält während der Vertragslaufzeit des Wartungsvertrages Support.
2. Laufzeit
Der Wartungsvertrag hat eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten und kann verlängert werden.
3. Beginn
Die Wartungsverträge beginnen ab Zusendung der Vertragsbestätigung mit Downloadlink und Freischaltkey der Software.
4. Verlängerung
Verlängerung kann nur bis zum Ablauf des Wartungsvertrages erfolgen.
5. Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantien für die permanente Verfügbarkeit seiner Website, bestimmter Download-Angebote (Updates, Handbücher, Freeware, etc.), sowie des Supportsystems. Durch Datensicherungen der Installationsdateien und Ablage seiner Lizenznummer hat der Lizenznehmer seine Fähigkeit zur Neuinstallation der Software auch ohne Hilfe des Lizenzgebers sicherzustellen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abruf der Leistung (Download der Software) fällig.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zulässig.
§ 9 Mängelhaftung (Gewährleistung)
1. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Hard- und Software zusammenarbeitet.
2. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Mängeln vollkommen freie Software zu erstellen.
3. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist grundsätzlich die Produktbeschreibung maßgeblich. Soweit eine Produktbeschreibung nicht vorliegt, richtet sich die Beschaffenheit nach mittlerer Art und Güte.
4. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Software ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
5. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
6. Eine aktualisierte Dokumentation wird nur bei wesentlichen Änderungen der Software im Rahmen der Gewährleistung geliefert.
7. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht dem Lizenzgeber zu.
8. Weiter gehende gesetzliche Rechte des Lizenznehmers bleiben unberührt.
9. Die zur Verfügung gestellten neuen Fassungen der Software sind frei von Schutzrechten Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. Unter der Voraussetzung, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, dem Lizenzgeber die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Lizenzgeber in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung im Rahmen der Haftung freistellen.
Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen des Lizenzgebers Schutzrechte Dritter verletzen, so wird der Lizenzgeber nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Lizenznehmer das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
10. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.
11. Hat der Lizenznehmer Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Lizenzgeber geltend gemacht, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der Lizenzgeber für den geltend gemachten Mangel nicht haftet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen.
12. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Lizenznehmer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lizenznehmers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leis¬tung zu verlangen.
13. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
14. Der Lizenznehmer soll die Mängelerscheinung möglichst präzise darstellen.
15. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
§ 10 Haftung
1. Für Schäden, haftet der Lizenzgeber- aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die er arglistig verschwiegen hat
e. oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat, oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.
2. Bei grob fahrlässiger und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch nicht leitende Angestellte haftet der Lizenzgeber ebenfalls.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. In den Fällen von Ziff. 2 und Ziff. 3 haftet der Lizenzgeber für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf die Höhe der Lizenzgebühr für das schadensverursachende Produkt, im Jahr begrenzt auf die Höhe der dreifachen Lizenzgebühr für das schadensverursachende Produkt.
5. Weitere Ansprüche, insbesondere aus einer verschuldensunabhängigen Haftung, sind ausgeschlossen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln (Sach- und Rechtsmängel) - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
3. Die Verjährungsfristen in Ziff. 1-2 gelten mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens oder für den Fall, dass eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
c) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind auch Aufwendungsersatzansprüche erfasst.
5. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt, soweit in den obigen Bestimmungen nichts anderweitiges geregelt ist.
§ 12 Datenschutz
1. Der Lizenzgeber hält die geltenden Datenschutzbestimmungen des BDSG ein.
2. Die personenbezogenen Daten, die der Lizenzgeber erhebt, dienen für die Erstellung und Ausführung von Bestellungen und Aufträgen, sowie zu Abrechnungen.
3. Der Lizenznehmer hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine beim Lizenzgeber gespeicherten personenbezogenen Daten.
4. Der Lizenznehmer hat das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner beim Lizenzgeber gespeicherten personenbezogenen Daten.
5. Dem Lizenznehmer steht das Recht auf jederzeitigen Widerspruch gegen die Zusendung von Produktinformationen mit Wirkung für die Zukunft zu.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
1. Aufrechnung gegen Ansprüche
Die Aufrechnung mit Forderungen der Lizenzgebers durch den Lizenznehmer ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt wurden.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Fürth.
3. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Gerichtsstand
Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Fürth. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.
Ist der Lizenznehmer kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die gesetzliche Regelung.
5. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.